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Luftsicherheitsschulungen

Luftsicherheitsschulungen

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Welche Schulung wird benötigt?

 

Schulung des Betriebspersonals, das bei Fracht und Post Sicherheitskontrollen außer Kontrollen durchführt, gemäß Kap. 11.2.3.9 (ohne Flughafenausweis) der DVO (EU) 2015/1998, im Rahmen der behördlichen Zulassung zum bekannten Versender (bV), reglementierten Beauftragten (regB) oder zugelassenen Transporteur (zT) 

Wenn Sie den Status des behördlich zugelassenen bekannten Versenders oder reglementierten Beauftragten anstreben oder als Externer (z.B. Zeitarbeit, Wachunternehmen, etc.) für ein solches Unternehmen tätig sind, benötigen Sie u.a. geschulte Mitarbeiter, wenn diese Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben.

Des Weiteren müssen Fahrer von Transportunternehmen, die Luftfracht transportieren, diese Schulung absolvieren, wenn sie Zugang zur Fracht haben. Das ist in der Praxis fast immer der Fall.

Die Schulung muss durch einen behördlich zugelassenen Ausbilder erfolgen. Das Schulungsprogramm muss gemäß dem vom LBA vorgegebenem 'modularen System' erstellt sein.

 

Schulung des Betriebspersonals, das bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten oder Flughafenlieferungen Sicherheitskontrollen außer Kontrollen durchführt,
gemäß Kap. 11.2.3.10 (ohne Flughafenausweis) der DVO (EU) 2015/1998, im Rahmen der behördlichen Zulassung zum reglementierten Lieferanten (regL) oder der Anerkennung zum bekannten Lieferanten (bL)

Wer benötigt diese Schulung?

Wenn Sie als reglementierter Lieferant Bordvorräte direkt in Flugzeuge verladen oder vom Flughafen oder einem reglementierten Lieferanten (z.B. Cateringunternehmen) als bekannter Lieferant anerkannt werden möchten, müssen Sie u.a. das Personal schulen, welches mit identifizierbaren Bordvorräten bzw. Flughafenlieferungen physisch in Berührung kommt (z.B. Produktionsmitarbeiter, Kommissionierer, Verpacker, Versandmitarbeiter etc).

Die Schulung muss durch einen behördlich zugelassenen Ausbilder erfolgen. Das Schulungsprogramm muss gemäß dem vom LBA vorgegebenem 'modularen System' erstellt sein.

 

Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Kapitel 11.2.7 der DVO (EU) 2015/1998

Wer muss geschult werden?

ACHTUNG: Änderung ab 01.01.2023

Bisher reichte eine Schulung nach 11.2.7 für Mitarbeiter aus, die nur unbeaufsichtigten Zugang zu sicheren Bereichen haben. 

Ab 01.01.2023 muss jeder, der unbeaufsichtigten Zugang zu sicheren Bereichen bzw. Luftfracht hat, eine Schulung nach 11.2.3.9 der DVO (EU) 2015/1998 absolvieren.

Es gibt eigentlich nur zwei Fälle, für die eine Schulung nach 11.2.7 ab 01.01.2023 ausreichend ist.

  • Das ist für Fahrer von Transporteuren, die keinen Zugang zu den Luftfrachtsendungen haben, weil die Fahrzeuge verschlossen und verplombt sind.
  • Personen, die Zugang zu Bordvorräten und Flughafenlieferungen erhalten. 

Personen, die nach Kapitel 11.2.7 geschult sind, dürfen z.B. nicht 

  • unbeaufsichtigt in den sicheren Bereich
  • Zugriff auf identifizierbare Luftfracht haben
  • Luftfracht, Bordvorräte oder Flughafenlieferungen produzieren, kommissionieren, verpacken, transportieren, laden, handeln etc.
  • Zugang zu den Vertriebsaufträgen erhalten, aus welchen die Versandart hervorgeht
  • usw.

Entsprechend  ist diese Schulung i.d.R. nur für Personen geeignet, die außerhalb der eigentlichen Vertriebs-, Logistik-, Produktions- und Personalprozesse im Unternehmen agieren.

Diese Schulung ist z.B. nicht ausreichend für

  • Fahrer, die Luftfracht, Bordvorräte oder Flughafenlieferungen transportieren und Zugang zur Ware haben (z.B. der Fahrer lädt selbst)
  • Lager- und Versandmitarbeiter, die Luftfracht, Bordvorräte oder Flughafenlieferungen kommissionieren, verpacken, verladen, transportieren
  • Produktionsmitarbeiter, die Ware herstellen, die erkennbar Luftfracht, Bordvorräte oder Flughafenlieferungen wird
  • Personalmitarbeiter, die geschulte Mitarbeiter beurteilen, einstellen, Schulungen überwachen
  • Vertriebsmitarbeiter, die Zugriff auf die Aufträge und Versandarten haben
  • IT Mitarbeiter, die Zugangsberechtigungen für sichere Bereiche und Rollen für den ERP Zugriff vergeben
  • Werksschutz, der Zugangsberechtigungen vergibt
  • usw.

Prüfen Sie bitte genau, ob die Schulung nach Kap. 11.2.7 ausreicht, da eine ungültige Schulung zum Verlust der Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) führen kann.

Die Schulung muss durch einen behördlich zugelassenen Ausbilder erfolgen. Das Schulungsprogramm muss gemäß dem vom LBA vorgegebenem 'modularen System' erstellt sein.

 

Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Kapitel 11.2.6 der DVO (EU) 2015/1998

Wer muss geschult werden?

Andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen des Flughafens benötigen.

Die Schulung muss durch einen behördlich zugelassenen Ausbilder erfolgen. Das Schulungsprogramm muss gemäß dem vom LBA vorgegebenem 'modularen System' erstellt sein.

 

Schulung zum Luftsicherheitsbeauftragten / Beauftragten für Sicherheit
im Rahmen der behördlichen Zulassung zum bekannten Versender, reglementierten Beauftragten, reglementierten Lieferanten, bekannten Lieferanten oder zugelassenen Transporteur

Wer benötigt diese Schulung?

Wenn Sie den Status des behördlich zugelassenen bekannten Versenders (bV), reglementierten Beauftragten (regB), reglementierten Lieferanten (regL) oder zugelassenen Transporteurs (zT) anstreben oder als bekannter Lieferant (bL) anerkannt werden möchten, benötigen Sie u.a. einen geschulten Luftsicherheitsbeauftragten.

Der Luftsicherheitsbeauftragte ist fachlich wie auch disziplinarisch für die Einhaltung der Vorgaben der DVO (EU) 2015/1998 verantwortlich und gleichzeitig der Ansprechpartner für das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).

Die Schulung muss durch einen behördlich zugelassenen Ausbilder erfolgen. Das Schulungsprogramm muss gemäß dem vom LBA vorgegebenem 'modularen System' erstellt sein.

 

Fortbildung für Luftsicherheitsbeauftragte

Die Fortbildung muss mindestens alle 5 Jahre nach erfolgreich abgeschlossener Schulung zum Luftsicherheitsbeauftragten beim bekannten Versender, reglementierten Beauftragten, zugelassenen Transporteur, Luftfahrtunternehmen, reglementierten Lieferanten oder bekannten Lieferanten wiederholt werden. Die Schulungsdauer ist vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) mit 10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorgegeben.

Die Schulung muss durch einen behördlich zugelassenen Ausbilder erfolgen. Das Schulungsprogramm muss gemäß der inhaltlichen Vorgaben des LBA erstellt und von diesem anerkannt sein.

Fortbildung für Ausbilder

Die Fortbildungsunterweisung für Ausbilder gem. § 2 Abs. 3 und 4 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) i.V.m. Kapitel 11.5.5. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 muss zur Aufrechterhaltung der Ausbilderzulassung mindestens alle 12 Monate absolviert werden.Die Schulungsdauer ist vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vorgegeben.

Die Schulung muss durch einen behördlich zugelassenen Ausbilder erfolgen. Das Schulungsprogramm muss gemäß der inhaltlichen Vorgaben des LBA erstellt und von diesem anerkannt sein.

Fortbildung Sicherheitskultur

Bis zum 31.12.2022 muss jeder Mitarbeiter, der bereits über eine gültige Luftsicherheitsschulung (außer 11.2.6 und 11.2.7) verfügt die Fortbildung "Sicherheitskultur" absolviert haben. Wer diese Fortbildung nicht absolviert verliert die Gültigkeit seiner anderen Luftsicherheitsschulungen. Wer ab dem Jahr 2022 eine neue Luftsicherheitsschulung absolviert, hat die Sicherheitskultur bereits inklusive.

Es wird unterschieden nach der Schulung Sicherheitskultur für Luftsicherheitsbeauftragte und für andere Mitarbeiter. 

Die Schulung muss durch einen behördlich zugelassenen Ausbilder erfolgen. Das Schulungsprogramm muss gemäß der inhaltlichen Vorgaben des LBA erstellt und von diesem anerkannt sein.

Sensibilisierungsschulung Unternehmenssicherheit

Das ist keine Schulung nach Vorgaben des LBA. Die Schulung soll vielmehr die Anforderungen aus dem Anhang zur DVO (EU) 2019/103 Nr. 26 und 28 ff. erfüllen, der alle Beteiligten der sicheren Lieferkette (Luftsicherheit) verpflichtet eine "Sicherheitskultur" im Unternehmen aufzubauen und die Mitarbeiter regelmäßig zu sensibilisieren. Regelmäßig ist nicht definiert, ist aber in Anlehnung an andere Schulungen mit mindestens jährlich zu interpretieren.

Für wen ist diese Schulung gedacht?

Diese Schulung soll ein allgemeines Sicherheitsbewusstsein bei den Mitarbeitern schaffen. Es werden Hintergründe erläutert und allgemeine Tipps gegeben, die jeder anwenden kann. Einige Informationen werden dem ein oder anderen bekannt sein. Für andere ist es Neuland. Sinn ist das Bewusstsein (erneut) zu schärfen.
Diese Schulung hat nicht den Zweck Spezialwissen aus der IT oder Sabotageabwehr zu vermitteln. Die Unternehmen haben hier i.d.R. hervorragende Spezialisten, die wissen, was zu tun ist. Es geht hier vielmehr darum den Faktor „Mensch“ als Gefahren- oder Fehlerquelle zu identifizieren und die Mitarbeiter diesbezüglich zu sensibilisieren.

 

 

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